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                                            Satzungen

       Deutscher-Mieterbund Mieterverein Herne II e.V.

 

                                                             § 1

 1.)  Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund Mieterverein Herne II e.V.

 2.)  er hat seinen Sitz in Herne II

 3.)  er ist dem Landesverband der Mieterverein in Nordrhein-Westfalen angeschlossen.

 4.)  der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

 

                                                               § 2

                                                Zweck und Ziel

1.)  Der Verein bezweckt den Zusammenschluß aller Mieter von Herne mit dem Ziel,

       die Mieter vor Benachteiligungen in Miet- und Wohnrecht zu schützen, die dem

       Gedeihen der Familie und dem allgemein Wohlergehen dienen.

2.)  Er kann den Neubau gesunder Wohnungen auf genossenschaftlicher Grundlage

        oder in einer anderen gemeinnützigen Betriebsform fördern, und sich dabei

        aller im notwendig erscheinenden Maßnahmen bedienen.

3.)  Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich gemeinnützig. Parteipolitische und

        religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen (§ 21 BGB)

4.)  Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein alle dazu notwendig erscheinenden

        Maßnahmen (auch wirtschaftlicher Art) ergreifen.

 

                                                               § 3

                                       Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Mieter - Untermieter werden, der diese Satzung anerkennt. 

Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zu-

gehörigkeit eine Förderung des Vereins zu erwarten ist.

 

                                                               § 4

                            Aufnahme - Austritt - Ausschluß

1.)  Die Aufnahmeerklärung erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anmeldung.

        Das Mitglied erhält nach Hinterlegung der Aufnahmegebühren das Mitgliedsbuch.

        Die Satzung kann beim Vereinsvorsitzenden oder in der Geschäftsstelle eingesehen 

        werden, sie braucht nicht an jedes Mitglied ausgehändigt werden.

2.)  Die Mitgliedschaft erlischt:

        a)  Durch Kündigung. Diese kann nur nach zweijähriger Mitgliedschaft durch 

               eingeschriebenen Brief an den Vorstand (§ 28 BGB) mit vierteljährlicher Frist

               zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Vorstand kann Ausnahmen erlassen;

        b)  durch den Tod, sofern nicht ein Fall des § 6 Ziffer 5 vorliegt;

        c)  durch Ausschluß.

3.)  Der Ausschluß kann erfolgen:

        a) wenn sein Verhalten sich mit den Grundsätzen und Zielen des Vereins nicht

              vereinbaren läßt, das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt.

4.)  Der Ausschluß erfolgt entgültig durch Beschluß des Vorstandes. Er ist dem 

        Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

5.)  Das Mitgliedsbuch bleibt Eigentum des Vereins. Es ist auf Verlangen dem Vorstand

        oder seinem Beauftragten vorzulegen oder herauszugeben. Bei Beendigung der 

        Mitgliedschaft ist es zurückzugeben.

 

                                                           § 5

                      Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.)  Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtung des Vereins zu benutzen.

2.)  Den Mitgliedern wird u.a. gewährt:

        a)  kostenlose Auskunft in allen Miet- u. Pachtangelegenheiten;

        b)  Rechtsvertretung vor den zuständigen Gerichten und Behörden, kann 

               der Verein, soweit deren Vertreter nach den Gesetzen zugelassen wird,

              vertreten.

         c)  Rechtsschutz auf Kosten des Vereins vor Gericht, Mieteinigungsamt

               oder Behörden, wenn es sich um die Herbeiführung einer Grundsatz-

               entscheidung handelt und der Verein ein besonderes Interesse an der

               Durchführung der Sache hat, oder sich um ein Verfahren handelt, das 

               in einer Tätigkeit des Mitgliedes im Auftrage des Vereins seinen Grund hat.

3.)  Aus der Gewährung von Auskunft, Rechtsschutz und Vertretung durch den

       Verein stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.

4.)  Nähere Bestimmungen über die Rechtsberatung, Vertretung und die Gewährung

        von Rechtsschutz trifft der Vorstand nach Bedarf. Hinsichtlich der zu fordernden 

        Gebühren ist die Gebührenordnung für Rechtsbeistände und Prozeßagenten

        maßgebend, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt. In diesem Falle dürfen

        aber keine höheren, als Rechtsbeistandsgebühren gefordert werden. Der Vorstand

        kann ganz oder teilweise Befreiung gewähren.

 

                                                            § 6

1.)  Jedes Mitglied hat sein Eintrittsgeld und einen ordentlichen Beitrag zu zahlen. Die 

        Höhe der Aufnahmegebühren und des Beitrages bestimmt der Vorstand. Er kann sie

        mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr abändern. Er hat außerdem das Recht, eine

        alle-treffende Sonderumlage zu beschließen. Bei Vorliegen eines Notstandes kann der

        Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes 6/12 des Jahresbeitrages erlassen oder eine 

        Stundung bis zur Höhe eines Jahresbeitrages beschließen.

        a)  Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.

        b)  als Beitragsquittung gelten nur die vom Landesverband dem Verein zur Verfügung 

              gestellten Quittungsmarken.   

2.)  Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Wird seitens des Vereins

        in vierteljährlichen oder mtl. Teilbeträgen abgeholt, so entbindet dies das Mitglied im

        Streitfalle nicht von der Bringschuld.

3.)  Erfolgt die Aufnahme eines Mitgliedes im Laufe des Geschäftsjahres, so kann ihm für

        jeden zurückliegenden Monat 1/12 des Jahresbeitrages erlassen werden.   

4.)  Ehegatten haften für die Zahlung der Vereinsbeiträge gesamtschuldnerisch auch dann,

        wenn die Eheschließung erst nach der Aufnahme erfolgte. Beim Tode eines Mitgliedes

        setzt der überlebende Ehegatte die Mitgliedschaft fort. Auch die im Haushalt eines 

        verstorbenen Mitgliedes lebenden erwachsenen Kinder können die Mitgliedschaft

        fortsetzen. Von auswärts zuziehenden Personen die bisher an ihrem Wohnsitz bereits

        Mitglieder eines Mietervereins waren, können als Mitglied aufgenommen werden. Sie

        sind von der Zahlung des Eintrittspreises befreit.       

 

                                                             § 7

                                  Organe des Mietervereins

Organe des Mietervereins:

1.)  der Vorstand

2.)  die Mitgliederversammlung

 

                                                             § 8

                                                Der Vorstand

1.)  Der Vorstand besteht aus vier, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit

       gewählten Vereinsmitgliedern, dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem ersten

       Kassierer und dem ersten Schriftführer. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter

       zu wählen, der im Falle des Ausscheidens oder der Behinderung an Stelle des betr.

       Vorstandsmitgliedes in den Vorstand eintritt.

       a)  Die Stellvertreter gehören nicht zum Vorstand, können aber zu den Vorstands-

             sitzungen als beratende Stimme geladen werden.

2.)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende. Im Behinderungsfalle wird

       der erste Vorsitzender vom zweiten Vorsitzender, bei dessen Behinderung durch den

       ersten Kassierer, und bei dessen Behinderung durch den ersten Schriftführer vertreten.

       Die Tatsache der Behinderung braucht nicht besonders dargelegt werden.

3.)  Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter beträgt fünf Jahre. Für ein

        Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitglieder-

         versammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Der Vorstand bleibt

         bis zur Neuwahl im Amt.

4.)  Die Einladung zur Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden. Sie soll schriftlich, mit

        einer Frist von mindestens acht Tagen erfolgen und alle wesentlichen Verhandlungs-

        punkte enthalten.

        Der Vorstand des Landesverbandes kann von der Sitzung frist- und formgerecht ver

        ständigt werden.

5.)  Der Vorstand hat die Rechte und Pflichten der Geschäftstätigkeit zu überprüfen und

        die Vorstandsmitglieder für die Belange des Vereins zur Unterstützung der Geschäfts-

        tätigkeit mit einzusetzen.

6.)  Der Einsatz von Vorstandsmitglieder muß angesprochen und in sein Amtsbereich einge-

        führt werden. (Siehe Vorstandsbeschluß).

 

                                                             § 9

1.  Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten,

      soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand faßt seine

      Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwendenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt

      der Vorsitzende den Ausschlag.

2.  Zur Durchführung und Mobilisierung der Vereinsarbeit kann der Vorstand die erforder-

      lichen Maßnahmen einleiten:

      a)  Mitarbeit für die Öffentlichkeitsarbeit berufen,

      b)  die durch Arbeitsausschüsse als festgelegte Körperschaft unterstützt werden,

      c)  sowie hauptberufliche Mitarbeiter einstellen,

      d)  das Gleiche gilt für die Abberufung der hauptamtlichen Mitarbeiter,

      e)  die hauptamtlichen Mitarbeiter haben gegenüber des Vorstandes über ihre Tätigkeit 

           Rechenschaft abzulegen, sowie konkrete Vorschläge zu unterbreiten, zur Verbesserung

           ihrer Geschäftstätigkeit.

 

                                                            § 10

                                     Mitgliederversammlung

1.)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden unter Mitteilung der Tages-

       ordnung mit einer Frist von Mindestens acht Tagen durch schriftliche Einladung an

       die Mitglieder oder durch die Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse oder

       in der Mieterzeitung einberufen und von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter

       geleitet.

2.)  Die ordentliche Mitgliederversammlung kann im ersten Kalendervierteljahr eines jeden

       Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand

       jederzeit, sie muß auf Antrag von 1/4 der Mitglieder unter Einberufung der obigen Frist

       einberufen werden.

3.)  Die Mitgliederversammlung nimmt den vom Vorstand oder dem Geschäftsführer zu er-

       stattenden Geschäfts- und Kassenbericht entgegen und beschließt über:

       a)  die Entlastung des Vorstandes;

       b)  die Wahl des Vorstandes;

       c)  Wahl der Revisoren;

       d)  über Satzungsänderungen;

       e)  Auflösung des Vereins.

 

                                                           § 11

1.)  Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung

       schriftlich einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingehender Anträge beschließt

       die Versammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit.

2.)  Die Versammlung ist stets beschlußfähig. Sie beschließt, soweit durch Gesetz oder diese

       Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.

3.)  Über den Gang der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu

        fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

                                                            § 12

                                                 Wählbarkeit

In dem Vorstand dürfen nur Personen gewählt und zur Mitarbeit nur Personen bestellt

werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die baren Auslagen können jedoch in angemessener Höhe ersetzt werden.

     

                                                           § 13

                                                    Revisoren

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren für die Dauer von

      fünf Jahren. Jedes zweite Jahr kann einer der Revisoren ausgeschieden und durch

      einen neuen ersetzt werden. Die Revisoren sind verpflichtet, Ende des ersten Halbjahres

      eine Buch und Kassenprüfung und nach Schluß des Geschäftsjahres eine eingehende

      Prüfung der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist von

      den Revisoren schriftlich niederzulegen. Sie können auch eine unvermutete Prüfung vor-

      nehmen.

      a)  In der ordentlichen Mitgliederversammlung haben sie einen schriftlichen Jahres-

             prüfungsbericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

 

                                                          § 14

                      Die Auflösung des Vereins kann erfolgen:

a)  wenn die Mitgliederversammlung es beschließt;

b)  wenn der Verein in Konkurs gerät (§ 42 BGB);

c)  wenn die Gründe des § 43 BGB vorliegen (Entziehung der Rechtsfähigkeit)

 

                                                           § 15

1.)  Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß auf die Tagesordnung der Mitglieder-

       versammlung gesetzt werden, wenn er mindestens drei Tage vor der satzungs-

       gemäßen Einberufung, mit einer eingehenden schriftlichen Begründung versehen ist.

2.)  Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden

       Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens ein Viertel der Mitglieder darstellen muß.

       Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag innerhalb von zwei Wochen eine

        neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen

        beschlußfähig ist.

 

                                                           § 16

Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung an das Deutsche Rote - Kreuz.

 

                                                           § 17

 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

                                                           § 18

Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten 

ist der Sitz des Vereins.

 

Die Satzung ist errichtet:

                                                                                           Herne II, den                 1976   

 

 

       Teilprotokoll der Jahreshauptversammlung vom 09.05.1992

Durch offizielle Einladung in der Mieterzeitung, Ausgabe April 1992, die von den Mitgliedern kostenlos zur Verfügung steht, wurden die Mitglieder fristgerecht zur

Jahreshauptversammlung am 09.05.1992 in dem Kolpinghaus in Herne 2 eingeladen.

Die Jahreshauptversammlung begann um 16:15 Uhr durch Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden Werner Mutmann.

Als Versammlungsleiter wurde der Vorsitzende Werner Mutmann und als Protokollführer Herr Gerd Brader bestimmt.

Unter Feststellung der Beschlußfähigkeit verlas der 1. Vorsitzende die Tagesordnung.

Nach Abhandlung der Tagesordnungspunkte 1 - 5 wurde dann der Tagesordnungspunkt 6 "Satzungsänderung der §§ 1, 8, 10 und 12 vom 1. Vorsitzenden aufgerufen.

Der bisherige Wortlaut des § 1 Ziff. 2: "Er hat seinen Sitz in Herne 2" soll geändert werden in:

"Er hat seinen Sitz in Herne, Stadtbezirk Wanne".

§ 8 Ziff. 2: "Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Im Behinderungsfalle wird der 1. Vorsitzende vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Behinderung durch den 1. Kassierer vertreten. Die Tatsache der Behinderung braucht nicht besonders dargelegt werden".

Dieser Wortlaut soll geändert werden in:

"Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten".

Die Fassung des § 10 Ziff. 1: "Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 8 Tagen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse oder in der Mieterzeitung einberufen und von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet" wird geändert in:

"Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 8 Tagen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder durch Bekanntmachung in der Mieterzeitung, Ausgabe Nordrhein-Westfalen, die den Mitgliedern kostenlos zur Verfügung steht, einberufen und von dem 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet".

Der Wortlaut des § 12: "In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden und zur Mitarbeit nur Personen bestellt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrecht sind.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die baren Auslagen können jedoch in angemessener Höhe ersetzt werden".

Wird abgeändert in:

"Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens eine dreijährige Mitgliedschaft in dem Verein vorweisen.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die baren Auslagen können jedoch in angemessener Höhe ersetzt werden".

Die gestellten Anträge zur Satzungsänderung wurden einstimmig durch Handzeigen der Mitglieder angenommen.

Nach Abhandlung der Tagesordnungspunkte 7 - 11 wurde die Jahreshauptversammlung gegen 18:30 Uhr vom 1. Vorsitzenden geschlossen.

 

 

                 

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