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Nachmieter

Grundsätzlich müssen Mieter den Mietvertrag einhalten. Das bedeutet, bei unbefristeten Mietverträgen müssen sie in aller Regel bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Miete zahlen. Bei Zeitmietverträgen oder Mietverträgen mit einem Kündigungsverzicht, zum Beispiel über zwei Jahre, können sie das Mietverhältnis nicht vorzeitig beenden, auch dann nicht, wenn sie dem Vermieter einen oder drei Nachmieter stellen.

 

Anders nur, so der Deutschen Mieterbundes (DMB), wenn das Recht zur Nachmieterstellung im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hat und dieses Interesse schwerer wiegt als das Vermieterinteresse an der Vertragserfüllung - zum Beispiel dann, wenn der Mieter berufsbedingt an einen anderen Wohnort zieht oder er in eine Alters- oder Pflegeheim wechselt oder wenn er aus familiären Gründen und sich ankündigendem Nachwuchs eine größere Wohnung benötigt.

 

In diesen Fällen oder auch dann, wenn der Vermieter sich bereit erklärt, den Mieter vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen, falls dieser einen geeigneten Nachmieter stellt, ist die Nachmietersuche allein und ausschließlich Sache des Mieters. Der Vermieter muss nicht mitwirken, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 247/14). Der Mieter muss den Vermieter über die Person des Nachfolgers aufklären und ihm sämtliche Informationen geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mieters zu machen. Dazu kann auch gehören, dass der Mieter Verdienstbescheinigungen, Bonitätsauskünfte oder Selbstauskünfte des potenziellen Nachfolgers beibringt. Der Vermieter selbst ist dagegen nicht gehalten, aktiv an der Suche eines Nachmieters mitzuwirken. Er muss auch keine Besichtigungstermine anberaumen oder an ihnen teilnehmen. Der Mieter kann selbst Besichtigungstermine in der Wohnung durchführen, hierbei ist er nicht auf den Vermieter angewiesen.

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